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   OLG Hamm, 16.10.1998 - 20 U 60/98   

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https://dejure.org/1998,4927
OLG Hamm, 16.10.1998 - 20 U 60/98 (https://dejure.org/1998,4927)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.10.1998 - 20 U 60/98 (https://dejure.org/1998,4927)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16. Oktober 1998 - 20 U 60/98 (https://dejure.org/1998,4927)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung; Sperrwirkung des § 12 III VVG greift bei unverändertem Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BUZ; VVG § 12 Abs. 3; ZPO § 50
    Voraussetzungen einer Rubsrumsberichtigung - Leistungen für einen von der Ablehnung nicht erfaßten Zeitraum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 469
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 30.05.1990 - 20 W 27/90
    Auszug aus OLG Hamm, 16.10.1998 - 20 U 60/98
    Deshalb wird auch bei irrtümlicher Benennung der falschen Person die richtige Person Partei, wenn diese nach den objektiv erkennbaren Umständen nach dem Willen des Klägers verklagt werden soll (Senat NJW-RR 91, 188; VersR 94, 969).
  • OLG Hamm, 22.09.1993 - 20 U 42/93

    Klageschrift; Zustellung; Unrichtige Bezeichnung; Klagefrist; Parteibezeichnung;

    Auszug aus OLG Hamm, 16.10.1998 - 20 U 60/98
    Deshalb wird auch bei irrtümlicher Benennung der falschen Person die richtige Person Partei, wenn diese nach den objektiv erkennbaren Umständen nach dem Willen des Klägers verklagt werden soll (Senat NJW-RR 91, 188; VersR 94, 969).
  • OLG Hamm, 18.10.1991 - 20 U 132/91

    Wirksamkeit und Rechtsfolge der Klagefrist - Berufsunfähigkeit eines

    Auszug aus OLG Hamm, 16.10.1998 - 20 U 60/98
    Welche Rechtsfolgen der Fristablauf des § 12 III VVG in der Berufsunfähigkeitsversicherung hat, ist zweifelhaft (vgl. dazu Senat VersR 92, 1249; Römer in Römer/Langhei VVG, § 12 Rdn. 91).
  • AG Waldbröl, 18.06.2020 - 15 C 10/20
    Eine Berichtigung des Rubrums kommt namentlich dann in Betracht, wenn eine falsche Partei verklagt ist, sich aber aus der Klageschrift gegebenenfalls nebst Anlagen zweifelsfrei ergibt, wer tatsächlich verklagt werden sollte (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 16. Oktober 1998 - 20 U 60/98 -, juris OLG Hamm, 1990-05-30, 20 W 27/90, NJW-RR 1991, 188 und OLG Hamm, 1993-09-22, 20 U 42/93, NJW-RR 1994, 1508).

    Das ist auch dann der Fall, wenn eine zur gleichen Versicherungsgruppe gehörende falsche Versicherungs-AG benannt wurde (vgl. Hamm NJW-RR 99, 469; Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 319 ZPO Rn. 148).

  • OLG Stuttgart, 20.04.2009 - 5 W 68/08

    Vollstreckbarerklärung ausländischer Urteile: Vollstreckbarerklärungsverfahren

    Die Rubrumsberichtigung durch Urteil vom 29.05.2007 (Az.: V GC 1396/04) wäre auch nach deutschem Recht gem. § 319 ZPO möglich gewesen, da feststand bzw. erkennbar war, wer als Partei gemeint war und Interessen Dritter durch die Berichtigung nicht berührt wurden (OLG Frankfurt, NJW-RR 1990, 768 m.w.N.; OLG Hamm, NJW-RR 1999, 469).
  • LG Duisburg, 28.06.2007 - 5 S 74/06

    Zulassung einer Berufung mangels Entscheidung über einen sachlichen Anspruch aus

    Ergibt diese Auslegung, dass ein anderer als die im Kopf der Klageschrift bezeichnete Partei verklagt werden soll, ist nicht mehr die formelle Bezeichnung der Partei maßgeblich (vgl. BAG, NJW 2002, 459 [im Falle einer Kündigungsschutzklage, die formell gegen den Bevollmächtigten des Arbeitgebers gerichtet war]; OLG Hamm NJW-RR 1999, 469 [im Falle einer formell gegen einen andere juristische Person derselben Versicherungsgruppe gerichtete Klage]; B/L/A/H, 62. Aufl., Grdz § 50 Rn. 4 f.; Zöller-Vollkommer, 25. Aufl., Vor § 50 Rn. 7 a.E.).

    Denn wie bei allen empfangsbedürftigen Willenserklärungen ist auch bei der Parteibezeichnung auf die objektivierte Sicht des Erklärungsempfängers abzustellen (vgl. auch OLG Hamm NJW-RR 1999, 469 [470]: "Die richtige Beklagte hatte von Anfang an keine Schwierigkeiten, sich als beklagte Partei zu erkennen").

  • OLG Hamm, 04.05.2001 - 20 U 199/00

    Berufsunfähigkeitsversicherung - Versäumung der Klagefrist - Belehrung -

    Nur wenn der Versicherungsnehmer eine tatsächliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes dargetan und bewiesen hat, beruft er sich auf den Eintritt eines neuen Versicherungsfalles, über den der Versicherer noch nicht mit Fristsetzung nach § 12 Abs. 3 VVG entschieden hat (vgl. dazu Senat NJW-RR 1999, 469).
  • OLG Schleswig, 24.02.2004 - 16 W 19/04

    Verfahrensrecht - Fehlerhafte Parteibezeichnung

    Bei unrichtiger äußerer Bezeichnung ist grundsätzlich die Person als Partei anzusprechen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll (BGH NJW 2002, 3110; OLG Hamm NJW-RR 1999, 469).
  • LG Deggendorf, 20.02.2002 - 1 T 20/02

    Anwendbarkeit des § 319 der Zivilprozessordnung (ZPO) im Insolvenzverfahren;

    Deshalb wird auch bei irrtümlicher Benennung der falschen Person die richtige Person Partei, wenn diese nach den objektiv erkennbaren Umständen nach dem Willen der Klägerin in Anspruch genommen werden sollte (OLG Hamm, NJW-RR 1999, 469 [OLG Hamm 16.10.1998 - 20 U 60/98] ).
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